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   FG Brandenburg, 21.11.2001 - 2 K 2309/99   

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FG Brandenburg, 21.11.2001 - 2 K 2309/99 (https://dejure.org/2001,13489)
FG Brandenburg, Entscheidung vom 21.11.2001 - 2 K 2309/99 (https://dejure.org/2001,13489)
FG Brandenburg, Entscheidung vom 21. November 2001 - 2 K 2309/99 (https://dejure.org/2001,13489)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anfechtung von Einheitswertbescheid und Grundsteuermessbescheid ; Im Beitrittsgebiet liegende wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens ; Bewertung eines Briefzentrums; Raummeterpreise für eingeschossige Fabrik- und Lagerhausgrundstücke mit mittlerer Ausstattung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bewertung eines in 1998 im Beitrittsgebiet errichteten Briefzentrums; Einheitswertbescheids auf den 01.01.1999 und Grundsteuermessbetragsbescheids zum 01.01.1999

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Bewertung eines in 1998 im Beitrittsgebiet errichteten Briefzentrums - Einheitswertbescheids auf den 01.01.1999 und Grundsteuermessbetragsbescheids zum 01.01.1999

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2002, 179
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 28.10.1998 - II R 37/97

    Grundstücksbewertung in den neuen Ländern

    Auszug aus FG Brandenburg, 21.11.2001 - 2 K 2309/99
    Für die Wertermittlung verbleiben somit nur die allgemeinen Grundsätze, nach denen der am freien Markt erzielbare Einzelveräußerungspreis entweder aus stichtagsnahen Verkäufen gleicher oder gleichartiger Wirtschaftsgüter abzuleiten oder -mangels aussagekräftiger Kaufpreise - durch Schätzung nach § 162 Abs. 1 Abgabenordnung 1977 - AO 1977 - zu ermitteln ist (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 29. April 1987 X R 2/80, BStBl. II 1987, 769, 771; vom 28. Oktober 1998 II R 37/97, BStBl. II 1999, 51; Rössler/Troll, BewG , § 9 Rz. 7).

    Denn die in dem Erlass genannten Gebäudewerte verkörpern die durchschnittlichen Herstellungskosten, die sicherstellen, dass bei der Schätzung ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 BewG -DDR unberücksichtigt bleiben und damit in geeigneterer Weise auf den gemeinen Wert schließen lassen als die tatsächlichen Herstellungskosten (BFH in BStBl. II 1999, 51; Thüringer FG in EFG 2001, 411).

    Allein die erhebliche Abweichung der tatsächlichen Herstellungskosten vom Durchschnittswert (Normalherstellungskosten) rechtfertigt jedoch nicht den Ansatz eines niedrigeren Werts (vgl. BFH-Urteile vom 26. Juni 1981 III R 3/79, BFHE 133, 437 , BStBl. II 1981, 643, 645; in BStBl. II 1999, 51, unter II. 2. der Gründe; Thüringer FG in EFG 2001, 411, 413).

    des Erlasses vom 21. Mai 1993 übernimmt und gegen die im Erlass vom 21. Mai 1993 genannten durchschnittlichen Herstellungskosten keine Bedenken bestehen (vgl. BFH in BStBl. II 1999, 51, unter II. 2. der Gründe).

    Soweit daher unterschiedliche Konstruktionsmerkmale nicht den Gebäudetypus als solchen oder die Eigenschaft wesentlicher selbständiger Gebäudeteile verändern, sondern lediglich die tatsächlichen Herstellungskosten beeinflussen, rechtfertigt dies - selbst bei erheblicher Abweichung von den tatsächlichen Herstellungskosten - nicht, von den Normalherstellungskosten abzuweichen (vgl. BFH in BStBl. II 1999, 51, unter II. 2. der Gründe).

  • FG Brandenburg, 21.11.2001 - 2 K 316/00

    Bewertung von Gebäuden der Deutschen Post AG in den neuen Bundesländern zum

    Auszug aus FG Brandenburg, 21.11.2001 - 2 K 2309/99
    Die im Posterlass vom 16. September 1997 genannten Raummeterpreise sind im Einvernehmen mit der Klägerin zustande gekommen (vgl. FG des Landes Brandenburg, Urteil vom 21. November 2001 2 K 316/00, zur Veröffentlichung vorgesehen); wenngleich der Posterlass vom 16. September 1997 weder eine tatsächliche Verständigung darstellt (vgl. FG des Landes Brandenburg, Urteil vom 21. November 2001, a.a.O.), noch als bloße Verwaltungsanweisung für den Senat bindend ist, kann der hierin übernommene Wert des Erlasses vom 21. Mai 1993 im Wege der nach § 162 Abs. 1 AO 1977 in Verbindung mit § 96 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz FGO gebotenen Schätzung übernommen werden, da er die Raummeterpreise für eingeschossige Fabrik- und Lagerhausgrundstücke mit mittlerer Ausstattung gemäß Tz. 4.2.2.3.

    Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Posterlass vom 16. September 1997 im Einvernehmen mit der Klägerin zu Stande gekommen ist (vgl. FG des Landes Brandenburg, Urteil vom 21. November 2001 2 K 316/00, zur Veröffentlichung vorgesehen); es erscheint daher nicht überzeugend, dass die Klägerin auf die Einbeziehung etwaiger andersartiger Gebäudetypen in den Posterlass keinen Einfluss genommen haben sollte.

    Da im Streitfall weder der Posterlass vom 16. September 1997 noch die in ihm genannten Raummeterpreise dem Grunde nach streitig sind, hat der Senat die Revision im Gegensatz zum Verfahren 2 K 316/00 (Urteil vom 21. November 2001) nicht zugelassen.

  • FG Thüringen, 16.11.2000 - II 273/99

    Bewertung von im Beitrittsgebiet belegenen Geschäftsgrundstücken mit dem im

    Auszug aus FG Brandenburg, 21.11.2001 - 2 K 2309/99
    Nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. Urteil in BStBl. II 1991, 51; vgl. hierzu Eisele, Deutschland spezial, 1999, Heft 19, 5), der sich die Finanzgerichte angeschlossen haben (vgl. Thüringer FG, Urteil vom 16. November 2001 II 273/99, EFG 2001, 411; FG des Landes Brandenburg, Urteil vom 17. Januar 2001 2 K 2583/98 BG, nicht veröffentlicht), kann für die Schätzung des Grundstückswerts auf das Sachwertverfahren in Anlehnung an die Regelungen in §§ 83 ff. BewG , die gemäß § 129 Abs. 2 BewG nicht unmittelbar anwendbar sind, zurückgegriffen werden.

    Denn die in dem Erlass genannten Gebäudewerte verkörpern die durchschnittlichen Herstellungskosten, die sicherstellen, dass bei der Schätzung ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 BewG -DDR unberücksichtigt bleiben und damit in geeigneterer Weise auf den gemeinen Wert schließen lassen als die tatsächlichen Herstellungskosten (BFH in BStBl. II 1999, 51; Thüringer FG in EFG 2001, 411).

    Allein die erhebliche Abweichung der tatsächlichen Herstellungskosten vom Durchschnittswert (Normalherstellungskosten) rechtfertigt jedoch nicht den Ansatz eines niedrigeren Werts (vgl. BFH-Urteile vom 26. Juni 1981 III R 3/79, BFHE 133, 437 , BStBl. II 1981, 643, 645; in BStBl. II 1999, 51, unter II. 2. der Gründe; Thüringer FG in EFG 2001, 411, 413).

  • BFH, 29.04.1987 - X R 2/80

    Ermittlung des für Zwecke der Sonderumsatzsteuer als Bemessungsgrundlage

    Auszug aus FG Brandenburg, 21.11.2001 - 2 K 2309/99
    Für die Wertermittlung verbleiben somit nur die allgemeinen Grundsätze, nach denen der am freien Markt erzielbare Einzelveräußerungspreis entweder aus stichtagsnahen Verkäufen gleicher oder gleichartiger Wirtschaftsgüter abzuleiten oder -mangels aussagekräftiger Kaufpreise - durch Schätzung nach § 162 Abs. 1 Abgabenordnung 1977 - AO 1977 - zu ermitteln ist (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 29. April 1987 X R 2/80, BStBl. II 1987, 769, 771; vom 28. Oktober 1998 II R 37/97, BStBl. II 1999, 51; Rössler/Troll, BewG , § 9 Rz. 7).
  • BFH, 26.06.1981 - III R 3/79

    Korrektur der festgelegten Durchschnittswerte zur Ermittlung des

    Auszug aus FG Brandenburg, 21.11.2001 - 2 K 2309/99
    Allein die erhebliche Abweichung der tatsächlichen Herstellungskosten vom Durchschnittswert (Normalherstellungskosten) rechtfertigt jedoch nicht den Ansatz eines niedrigeren Werts (vgl. BFH-Urteile vom 26. Juni 1981 III R 3/79, BFHE 133, 437 , BStBl. II 1981, 643, 645; in BStBl. II 1999, 51, unter II. 2. der Gründe; Thüringer FG in EFG 2001, 411, 413).
  • FG Brandenburg, 23.01.1997 - 2 K 558/95

    Rechtmäßigkeit des festgesetzten Einheitswertes für ein Grundstück; Bewertung

    Auszug aus FG Brandenburg, 21.11.2001 - 2 K 2309/99
    Zudem haben von der in § 33 Abs. 2 Satz 2 RBewDV genannten Ermächtigung nur die Präsidenten der damaligen Landes-Finanzämter Berlin und Nordmark, nicht jedoch der Präsident des früheren Landes-Finanzamt Brandenburg Gebrauch gemacht (vgl. FG des Landes Brandenburg, Urteil vom 23. Januar 1997 2 K 558/95 BG, EFG 1997, 718, 719).
  • BFH, 11.05.1983 - III R 20/80
    Auszug aus FG Brandenburg, 21.11.2001 - 2 K 2309/99
    Eine Anfechtung des Grundsteuermessbescheids wäre gemäß § 42 FGO nur zulässig, wenn die Klägerin geltend gemacht hätte, durch den Grundsteuermessbescheid beschwert zu sein (vgl. BFH, Urteil vom 11. Mai 1983 III R 20/80, nicht veröffentlicht).
  • FG Sachsen-Anhalt, 28.08.2002 - 2 K 1844/99

    Kein Abschlag für aufgeschüttetes Rampengeschoss einer zu bewertenden

    Dabei ist für die Schätzung des Grundstückswerts auf das Sachwertverfahren in Anlehnung an die Regelungen in §§ 83 ff. BewG , die gemäss § 129 Abs. 2 BewG nicht unmittelbar anwendbar sind, zurückzugreifen (vgl. BFH Urteil vom 28. Oktober 1998 II R 37/97 BStBl. II 1999, 51, FG Thüringen Urteil vom 16. November 2001, EFG 2001, 411; FG Thüringen Urteil vom 21. November 2001, EFG 2002, 179 ).

    Zutreffender Anhaltspunkt für die Schätzung des Gebäudewertes sind daher auch aus Sicht des Senates die sog. durchschnittlichen Herstellungskosten für vergleichbare Objekte, wie sie sich aus den gleichlautenden Ländererlassen vom 21. Mai 1993 bzw. vom 16. September 1997 ergeben (vgl. FG Thüringen Urteil vom 16. November 2001, EFG 2001, 411; FG Thüringen Urteil vom 21. November 2001, EFG 2002, 179 ).

    Dies ergibt sich nicht allein daraus, dass die unterschiedliche Konstruktionsweise im Streitfall weder das Gebäude als Ganzes noch einen selbständigen Gebäudeteil, sondern lediglich den - unselbständigen - Bodenbereich des Gebäudes betrifft, dessen Rauminhalt nur etwa 13% des gesamten Rauminhaltes der Umschlaghalle ausmacht (vgl. hierzu FG Brandenburg Urteil vom 21. November 2001, EFG 2002, 179 ; siehe auch FG Brandenburg Urteil vom 21. November 2001, EFG 2002, 118 ).

    Dies aber widerspricht dem typisierenden Ansatz des Bewertungsrechts jedenfalls dann, wenn die unterschiedliche Konstruktionsweise wie im Streitfall weder das Gebäude als Ganzes noch einen selbständigen Gebäudeteil, sondern lediglich den - unselbständigen - Bodenbereich des Gebäudes betrifft, dessen Rauminhalt nur etwa 13% des gesamten Rauminhaltes der Umschlaghalle ausmacht (vgl. auch FG Brandenburg Urteil vom 21. November 2001, EFG 2002, 179 ).

    Allein die durch die Klägerin dargelegte erhebliche Reduzierung der tatsächlichen Herstellungskosten rechtfertigt nach Ansicht des Senates keinen niedrigeren Wertansatz (so schon BFH Urteil vom 26. Juni 1981 III R 3/79, BFHE 133, 437 ; BFH Urteil vom 28. Oktober 1998 II R 37/97 BStBl. II 1999, 51, FG Thüringen Urteil vom 21. November 2001, EFG 2002, 179 ).

  • FG Sachsen, 28.08.2002 - 2 K 1844/99

    Bewertung eines Frachtpostzentrums mit dem Einheitswert; Minderung der in Ansatz

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